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   VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082, M 17 K 09.5753   

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https://dejure.org/2010,69591
VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082, M 17 K 09.5753 (https://dejure.org/2010,69591)
VG München, Entscheidung vom 23.09.2010 - M 17 K 09.3082, M 17 K 09.5753 (https://dejure.org/2010,69591)
VG München, Entscheidung vom 23. September 2010 - M 17 K 09.3082, M 17 K 09.5753 (https://dejure.org/2010,69591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kosten für Rückführung von illegal nach Tschechien verbrachten Abfällen, Vermischung von Abfällen, Rückführungspflichtiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 20 CS 09.1744

    Verbringung von Kunststoffabfällen nach Tschechien; Vermischung von Abfällen;

    Auszug aus VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
    Da die Kunststoffabfälle von der Klägerin eingesammelt wurden - jedenfalls aber von ihrem Betriebsgelände aus nach Tschechien verbracht worden sind - bestehen an ihrer, die Kostentragungspflicht auslösenden, Handlungsverantwortlichkeit keine Zweifel (BayVGH v. 17.12.2009 20 CS 09.1744 - juris Rdnr. 19).

    Betrachtet man die in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 EG-VVA im Allgemeinen vorgesehene Frist von 30 Tagen für die Rücknahme oder den Ausschluss für Behörden, sich einer Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen widersetzen zu dürfen, wird die Intention des Gesetzgebers an einer alsbaldigen Durchführung und Beendigung erforderlicher Rückholaktionen deutlich (BayVGH v. 17.12.2009 a.a.O. Rdnr. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 - 10 S 470/10

    Abfallverbringung ins EU-Ausland

    Auszug aus VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
    Rechtlicher Beurteilungsmaßstab für die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit behördlicher Maßnahmen bzw. privater Aktivitäten zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist demnach das im jeweiligen Handlungszeitpunkt geltende Recht (VGH Baden-Württemberg v. 13.7.2010 10 S 470/10 - juris - Rdnr. 46).

    Damit wurde dem Übermaßverbot Rechnung getragen (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 13.7.2010 a.a.O. Rdnr. 81).

  • VG München, 05.06.2008 - M 17 K 06.3682

    Wiedereinfuhrpflicht; Störauswahl

    Auszug aus VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
    Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Juni 2008 (M 17 K 06.3682) statt.

    Unter "betreffende Abfälle" können nur diejenigen Abfälle verstanden werden, die vom Pflichtigen konkret an den im Bescheid genannten Standort verbracht wurden (VG München v. 5.6.2008 M 17 K 06.3682, bestätigt durch BayVGH v. 10.12.2009 NVwZ 2010, 527).

  • BVerwG, 12.04.2006 - 7 B 30.06

    Rückführung von illegalen Abfällen in den Libanon; Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
    Der Kreis der hiernach Pflichtigen bestimmt sich entsprechend dem Normzweck nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen, da die Wiedereinfuhrpflicht nach Art. 24 Abs. 2 EG-VVA und nach dem Basel-Übereinkommen der Beseitigung einer ordnungsrechtlichen Störung im Ausland dient (vgl. BVerwG v. 12.4.2006 7 B 30/06 - juris).
  • VG Würzburg, 02.07.2009 - W 4 S 09.170

    Abfälle zur Verwertung nach der Grünen Liste; Verbringung in einen anderen

    Auszug aus VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
    Für illegale Verbringungen enthält die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 keine Übergangsvorschrift (so auch VG Würzburg v. 2.7.2009 W 4 S 09.170 - juris).
  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

    Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des;

    Auszug aus VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.6.2007, BVerwGE 129, 93) bleibt ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz überträgt, weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.
  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 B 12.13

    Kostentragung für die Rückführung von Abfällen aus Tschechien

    Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2009 begehrt (Az. M 17 K 09.3082).
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